FREIMERSHEIM / PFALZ. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz möchte auf dem Weg einer am 22. Juli 2015 vom Oberverwaltungsgericht Koblenz zugelassenen Revision ein höchstrichterliches Urteil zur Anwendung des Umweltschadengesetzes erreichen. Verhandelt wird die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, eventuell sogar beim Europäischen Gerichtshof. Die Revision ist fristwahrend eingelegt worden.
Das Koblenzer Gericht hatte die vom BUND wegen angerichteter Umweltschäden geforderte Anordnung von Sanierungsmaßnahmen gegenüber der Firma Cornexo, einem Maismühlenbetrieb bei der südpfälzischen Ortsgemeinde Freimersheim, abgelehnt. Das Unternehmen hatte mit der Errichtung von Silos sowie weiteren Anlagen und Betonflächen sich in ein Wiesengelände erweitert, das gemäß FFH-Richtlinie unter europäischem Naturschutz steht, weil es Lebensraum streng geschützter Arten ist.
Bemerkenswert an dem Urteilstext ist die Feststellung der Koblenzer Richter, dass die vom Sachverständigenbüro des Investors nahegelegten und behördlich vorgeschriebenen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen für die in dem geschützten Gebiet entstandenen Umweltschäden bislang gescheitert sind. Sie wollten auch nicht ausschließen, dass den Sachverständigen Sorgfaltspflichtverstöße vorgeworfen werden könnten. Für solche Verstöße könne man jedoch den Auftraggeber des Sachverständigen nicht haftbar machen.
Dass hier offenbar etwas nicht zu Ende gedacht sein kann, mag wohl Grund für die Zulassung der Revision sein. Denn: Sollte ein solches Urteil im Falle eines deutlich rechtswidrigen Eingriffs in einen geschützten Naturraum das letzte Wort der Justiz sein, dann könnte in der Tat jeder von interessierter Seite geführte Anschlag auf wie auch immer geschützte Naturflächen mit Hilfe eines nach Belieben ausgesuchten Gutachterbüros vor Gericht folgenlos bleiben.
Genau deshalb sieht sich der BUND nun in der Pflicht, den Weg der Revision zu beschreiten und die Frage der Zurechenbarkeit von Gutachterverschulden dem Auftraggeber gegenüber höchstrichterlich überprüfen zu lassen. Gutachter und Auftraggeber dürfen sich in Zukunft nicht mehr sicher fühlen können, dass sie mit fehlerhaften Aussagen und Sorgfaltspflichtverstößen nach Belieben jedes Vorhaben am Ende durchsetzen können.
In diesem Zusammenhang wichtig ist die Feststellung, dass derzeit jedermann Sachverständiger oder Gutachter in Umwelt- und Naturschutzangelegenheiten sein kann. Für eine solche Tätigkeit gibt es weder ein geschütztes Berufsbild noch eine amtliche Zertifizierung. Heute könnte jeder gegen ein entsprechendes Honorar eines Vorhabenträgers jeden Umweltfrevel als unbedenklich absegnen.
Im konkreten Fall ging es im Bereich der BUND-Kreisgruppe Südpfalz um eine Erweiterungsfläche in das FFH-Gebiet „DE 6715 – 301 Modenbachniederung Rheinland-Pfalz“. Dessen Erhaltungsziele sind u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes für die Arten großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf – Ameisenbläuling.
Für Rückfragen:
Thomas Schätzle, 06347 – 1718
Sabine Yacoub, 06131 – 627060 oder 0174-9971892
Ulrich Mohr, 06347 – 6630
—
Sabine Yacoub
Landesgeschäftsführerin
BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland)
Landesgeschäftsstelle Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 3
55118 Mainz
Telefon: 06131 62706-0
Telefax: 06131 62706-66
Kommentare und Feedback