Die Widersprüche des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. gegen die Genehmigungen für Bau und Betrieb des Windparks Fürfeld (Landkreis Bad Kreuznach) haben aufschiebende Wirkung. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 2. April 2014 – 1 B 10249/14.OVG aufgrund einer Beschwerde des BUND gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz entschieden. Dieses hatte angenommen, die Rechtsmittel des BUND gegen die Genehmigungen seien erst sechs Monate nach Baubeginn und damit offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingelegt worden. Überraschend war das deshalb, weil die Rechtsmittelfrist nach dem Gesetz ein Jahr beträgt.

Dazu hat das OVG nun klargestellt: „Wenn aber das Gesetz dem Antragsteller die Befugnis einräumt, binnen eines Jahres einen Widerspruch einzulegen, kann es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn er davon Gebrauch macht“. Ein Umweltverband sei „Anwalt des Umweltrechts“; er dürfe Rechtsmittelfristen ausschöpfen. „Für den Natur- und Umweltschutz in ganz Deutschland ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ein großer Erfolg“, erklärte Harry Neumann, Vorsitzender des BUND Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. „Damit sind die Verfahrensrechte der Umweltverbände erheblich gestärkt worden“.

Inhaltlich hat das OVG beanstandet, dass die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigungen für die insgesamt sieben Windkraftanlagen nicht durchgeführt wurde. Zwar habe ein vom Investor vorgelegtes Gutachten bescheinigt, dass nachteilige Auswirkungen auf Zugvögel nicht zu erwarten seien. Der Kreisverwaltung hätten aber auch gegenteilige Stellungnahmen vorgelegen; eine dieser Stellungnahmen habe mit dem Votum „Erhebliche Bedenken! / keine Zustimmung!“ geendet. Gleichwohl habe sich die Kreisverwaltung allein auf das von dem Investor vorgelegte Gutachten gestützt. Das sei nicht zulässig. „Zu einer guten Planung gehört daher auch, dass alle Gutachten und naturschutzfachlichen Daten in die Entscheidungsfindung eingehen. Wir hoffen, dass dieses Urteil Signalwirkung auch für andere Verfahren haben wird, in denen bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung statt gefunden hat“, betonte der stv. Landesvorsitzende Dr. Holger Schindler.

Nach Einschätzung von BUND-Anwalt Dr. Clemens Antweiler von der Düsseldorfer Kanzlei RWP ist die Situation eindeutig: „Durch den Beschluss des OVG ist der Vollzug der Genehmigungen für den Windpark gehemmt. Alle laufenden Bauarbeiten an den Windkraftanlagen sind einzustellen; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dürfen sie nicht betrieben werden.“

Für Rückfragen:

Harry Neumann, BUND Landesvorsitzender, Telefon 02626-926441, 1577-95 75 158
Dr. Holger Schindler, stv. BUND Landesvorsitzender, Telefon 06306-701505, 015228608515